Oldtimer als Firmenwagen

Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 11. 8. 2011, I B 42/11, und zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28. 2. 2011, 6 K 2473/09

Oldtimer sind für Freude und Entspannung zuständig und weniger für den Verdruss, den steuerrechtliche Auseinandersetzungen im Besonderen meist bereiten. Solchen Verdruss empfand jedoch der gewerbliche Eigentümer eines wunderschönen Jaguar-Oldtimers, eines bekannten „E-Type“ , dem die Anerkennung der Kfz-Kosten als betriebliche Aufwendungen vom FG Baden-Württemberg (Urt. v. 28. 2. 2011, 6 K 2473/09, DStRE 2011, 1243) versagt wurde. Der BFH hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen (Beschl. v. 10. 8. 2011, I B 42/11, BeckRS 2011, 96684). Die Finanzverwaltung scheint hieraus teilweise den Schluss zu ziehen, dass die Kosten für Oldtimer generell nicht mehr als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Dieses Missverständnis hat derzeit bereits erhebliche wirtschaftliche Folgen, da eine große Zahl von Oldtimern sich in betrieblicher Nutzung befinden. Eine solche grundlegende Aussage gegen die steuerliche Anerkennung von Oldtimern im Betriebsvermögen lässt sich aus den Entscheidungen allerdings nicht ablesen. Im Gegenteil: Die steuerliche Anerkennungsfähigkeit von Oldtimern wird sogar ausdrücklich bestätigt. Die Entscheidungen betreffen lediglich einen sehr speziell gelagerten und außergewöhnlichen Einzelfall.
Lassen Sie sich die Freude am Oldtimer-Fahren nicht verderben, Ihr Steuerberater in Mannheim berät Sie gern.


Eingestellt am 09.06.2012 von C. Kämmerer-Vogel
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