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Familienpflegezeit versus Pflegezeit
Zum 01.07.2008 traf das Pflegezeit (PflegeZG) in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG ).
Nach dem Pflegegesetz aus 2008 haben Beschäftigte die Möglichkeit, bei einer auftretenden Akutpflegesituation ihrer Arbeit bis zu zehn Tagen fern zu bleiben und sich bis zu einer Höchstdauer von längstens sechs Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (Pflegezeit) .
Angesichts von rund 1,6 Millionen Pflegebedürftigen, die von Angehörigen zu Hause versorgt werden, sah der Gesetzesgeber weiteren Handlungsbedarf und verabschiedet am 20.10.2011 das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das zum 01.01.20012 in Kraft trat. Das Familienpflegezeitgesetz soll dabei nicht nur den Spagat zwischen Beruf und Pflege weiter erleichtern, sondern Beschäftigten finanzielle Sicherheit gewährleisten. Während der Familienpflegezeit können sie ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Das Gehalt dagegen verringert sich nur um die Hälfte der Arbeitszeitverkündung. Die vom Arbeitsgeber getragen Aufstockungsbeträge werden in der Regel in der sog. Nachpflegephase durch den Arbeitnehmer wieder ausgeglichen. Der Arbeitgeber wird durch zinslose staatliche Darlehen und eine Pflichtversicherung abgesichert.
Die Familienpflegezeit setzt-im Gegensatz zur Pflegezeit-eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus. Der Arbeitgeber muss der Familienpflegezeit also zustimmen.
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG ).
Nach dem Pflegegesetz aus 2008 haben Beschäftigte die Möglichkeit, bei einer auftretenden Akutpflegesituation ihrer Arbeit bis zu zehn Tagen fern zu bleiben und sich bis zu einer Höchstdauer von längstens sechs Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (Pflegezeit) .
Angesichts von rund 1,6 Millionen Pflegebedürftigen, die von Angehörigen zu Hause versorgt werden, sah der Gesetzesgeber weiteren Handlungsbedarf und verabschiedet am 20.10.2011 das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das zum 01.01.20012 in Kraft trat. Das Familienpflegezeitgesetz soll dabei nicht nur den Spagat zwischen Beruf und Pflege weiter erleichtern, sondern Beschäftigten finanzielle Sicherheit gewährleisten. Während der Familienpflegezeit können sie ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Das Gehalt dagegen verringert sich nur um die Hälfte der Arbeitszeitverkündung. Die vom Arbeitsgeber getragen Aufstockungsbeträge werden in der Regel in der sog. Nachpflegephase durch den Arbeitnehmer wieder ausgeglichen. Der Arbeitgeber wird durch zinslose staatliche Darlehen und eine Pflichtversicherung abgesichert.
Die Familienpflegezeit setzt-im Gegensatz zur Pflegezeit-eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus. Der Arbeitgeber muss der Familienpflegezeit also zustimmen.
Ihr Steuerberater in Mannheim berät Sie gern.
Eingestellt am 24.06.2012 von CKW
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