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Erstattung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten
Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz (Urteil des 4. Senats vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).
Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.
Der 4. Senat ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu.
Wie Sie diese Kosten geltend machen können erläutert Ihnen gern Ihr Steuerberater in Mannheim
Eingestellt am 23.06.2012 von CKW
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