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Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um Kindergeldanspruch trotz vorheriger Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung
Ab dem VZ 2004 ist bei der Prüfung der Frage, ob der Abzug der Kinderfreibeträge für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld, nicht auf das (tatsächlich) gezahlte Kindergeld, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen. Das gilt, so der BFH, auch dann, wenn ein Kindergeldantrag trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs rechtswidrig, aber bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Kindergeld-Ablehnungsbescheid der Familienkasse entfalte somit für das Besteuerungsverfahren keine Tatbestandswirkung. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes führt dazu, dass dieser in einem ressortfremden Verwaltungsverfahren als gegeben hinzunehmen und nicht etwa darauf hin zu überprüfen ist, ob er dem materiellen Recht entspricht. Die Familienkassen seien jedoch im Verhältnis zu den Finanzämtern keine ressortfremden Behörden, so der BFH.
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Eingestellt am 26.05.2012 von CKW
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