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Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig
Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die
Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts in einem am 10.06.2013 veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.
Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Ihr Steuerberater in Mannheim berät Sie gerne zur Auswirkungen auf Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse.
Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts in einem am 10.06.2013 veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.
Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.
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Eingestellt am 18.06.2013 von CKW
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