Steuererklärung in Weinheim

Steuererklärung zu Beginn des Folgejahres

Bis zum 31. Mai des Folgejahres müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater bis zum 31. Dezember des Folgejahres die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (für Gewerbetreibende) für das vergangene Jahr beim Finanzamt einreichen. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt die Frist auch verlängern. Auch die Jahressteuererklärungen können Sie elektronisch mit dem kostenlosen Programm ELSTER abgeben. Nach Prüfung der Steuererklärungen und der nötigen Unterlagen, z.B. Gewinnermittlung, durch das Finanzamt stellt sich heraus, ob Sie noch Steuern nachzahlen müssen oder aber im umgekehrten Falle erstattet bekommen. Steuern nachzahlen müssen Sie, wenn Ihr tatsächlicher Gewinn höher war also von Ihnen ursprünglich geschätzt und die Vorauszahlungen daher zu niedrig waren.

Wichtig:

Halten Sie sich immer an die Zahlungsfristen, die Ihnen das Finanzamt setzt. Sie müssen sonst mit Säumniszuschlägen rechnen. Und: Das Finanzamt lässt nicht mit sich handeln. Legen Sie also auf jeden Fall einen ausreichend hohen Betrag für Ihre Steuerzahlungen auf die "hohe Kante". Zur Vereinfachung ist es möglich, dem Finanzamt Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen. Dann müssen Sie nicht jeden einzelnen Termin selbst überwachen, da das Finanzamt bei bzw. nach Fälligkeit die festgesetzten Steuern abbucht.