Sofortmeldung
Nach § 28a Abs. 4 SGB IV müssen Arbeitgeber bestimmter Branchen zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung den Tag des Beginns der Beschäftigung bereits bei dessen Aufnahme melden.
Die Sofortmeldung haben Arbeitgeber aus folgenden Wirtschaftszweigen abzugeben:
Die Sofortmeldung haben Arbeitgeber aus folgenden Wirtschaftszweigen abzugeben:
Baugewerbe
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen
Schaustellergewerbe
Unternehmen der Forstwirtschaft
Gebäudereinigergewerbe
Messebauunternehmen
Fleischwirtschaft.

