Sofortmeldung

Nach § 28a Abs. 4 SGB IV müssen Arbeitgeber bestimmter Branchen zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung den Tag des Beginns der Beschäftigung bereits bei dessen Aufnahme melden.
Die Sofortmeldung haben Arbeitgeber aus folgenden Wirtschaftszweigen abzugeben:

Baugewerbe

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

Personenbeförderungsgewerbe

Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen

Schaustellergewerbe

Unternehmen der Forstwirtschaft

Gebäudereinigergewerbe

Messebauunternehmen

Fleischwirtschaft.

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