Personalfragebogen geringfügig Beschäftigte
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen ist in § 8 SGB IV geregelt. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Außerdem gelten die Regelungen für geringfügige Beschäftigungs-verhältnisse nach § 8 a Satz 1 SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten.
Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8 a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort " Hausgehilfin").
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Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8 a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort " Hausgehilfin").
Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen und
- Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind; sie werden als kurzfristige Beschäftigungen bezeichnet.
Diese Ausnahmen bedeuten, dass in den genannten Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 € monatlich nicht überschreitet oder die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird