Personalfragebogen geringfügig Beschäftigte

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen ist in § 8 SGB IV geregelt. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Außerdem gelten die Regelungen für geringfügige Beschäftigungs-verhältnisse nach § 8 a Satz 1 SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten.
Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8 a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort " Hausgehilfin").

Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungen und
  • Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind; sie werden als kurzfristige Beschäftigungen bezeichnet.
Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung kommt allerdings für verschiedene Personengruppen nicht in Betracht. Die Beschäftigung der nachstehend genannten Personen ist selbst dann nicht versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen der Geringfügigkeit erfüllen:
    Personen, die zu ihrer Berufsausbildungbeschäftigt werden (z. B. Auszubildende und Praktikanten, vgl. diese Stichwörter),
      Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten,
        Behinderte in geschützten Einrichtungen,
          Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
            Personen, die nach längerer Krankheit wieder stufenweise ins Erwerbsleben eingegliedert werden,
              Personen während konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit.

              Diese Ausnahmen bedeuten, dass in den genannten Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 € monatlich nicht überschreitet oder die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird

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